Allgemeine Geschäftsbedingungen

auf Basis der allgemeinen Vertragsgrundlagen der Allianz deutscher Designer (agd), Stand 02/2010.

Für alle Rechtsgeschäfte mit La Republiq sind die Bestimmungen dieser AGB maßgebend. Mit Erteilung des ersten Auftrags erkennt der Auftraggeber die ausschließliche Gültigkeit dieser Bestimmungen an, auch bei entgegenstehendem Wortlaut seiner Geschäftsbedingungen, es sei denn, dass etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.

  1. Urheberrecht und Nutzungsrechte

    1. Jeder der Agentur erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an seinen Werkleistungen gerichtet ist.
    2. Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe im einzelnen nicht erreicht ist. Damit stehen La Republiq insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
    3. Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
    4. La Republiq überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
    5. La Republiq hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadensersatz 100 Prozent der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
    6. La Republiq hat das Recht, von ihr erstellte Entwürfe, Designs und Layouts auch nach dem Erwerb von Nutzungsrechten durch den Kunden ohne besonderes Einverständnis des Kunden als Referenz aufzuführen, in Belegmappen bzw. bei Präsentationen oder Messen zu verwenden.
    7. Vorschläge des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter und Beauftragten oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
    8. In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung unserer Ideen, Arbeiten und Leistungen. Im Falle einer nicht genehmigten Verwendung von Präsentationen – auch in veränderter Form – für eigene Zwecke und/oder Weitergabe an Dritte verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von Eur 2.500,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung.
    9. Urheber- oder Lizenzrechte verbleiben – soweit nicht anders vereinbart – beim jeweiligen Autor, Ersteller, Fotografen, Bildagentur oder Softwarehersteller.
  2. Vergütung

    1. Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Sofern keine anderen Vereinbarungen z.B. in Voranschlägen und Angeboten getroffen wurden, erfolgt die Vergütung auf der Grundlage des Tarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertssteuer zu zahlen sind.
    2. Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
    3. Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
    4. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstige Tätigkeiten, die La Republiq dem Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.

  3. Fälligkeit der Vergütung

    1. Die Vergütung ist bei Auslieferung des Werkes fällig, sofern sich aus Auftragsbestätigungen nichts anderes ergibt, und ohne Abzug zahlbar.
    2. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist ein entsprechendes Teilhonorar jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er von La Republiq hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zulässig, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 2/3 nach Ablieferung.
  4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten

    1. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung etc. werden, sofern nicht konkret angeboten, nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD gesondert berechnet. Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung.
    2. La Republiq ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, La Republiq entsprechende Vollmacht zu erteilen.
    3. Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von La Republiq abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, La Republiq im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
    4. Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz, Proof, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
    5. Reisekosten und Spesen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
    6. Über Fahrtkosten und üblichen Büronebenkosten hinausgehende Spesen werden nur nach Rücksprache mit dem Auftraggeber verursacht. Der Auftraggeber kann jederzeit die hierfür zugrundeliegenden Belege einsehen.
    7. Tritt mehr als drei Monate nach Datum unserer Auftragsbestätigung eine wesentliche Änderung der Löhne und Lohnneben- oder Materialkosten ein, so kann La Republiq die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.
  5. Eigentumsvorbehalt

    1. An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Diese sind vom Gesetz her unveräußerlich.
    2. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
    3. Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
    4. La Republiq ist nicht verpflichtet, Skizzen oder Dateien und Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Zeichnungen oder Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat La Republiq dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert, und auftragsbezogen nur für das veranschlagte Projekt verwendet werden. Diese Daten und deren Kopien sind nach Projektende auf den Computern und Datenträgern des Auftraggebers umgehend zu löschen.
  6. Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster

    1. Vor Ausführung der Vervielfältigung sind La Republiq Freigabe- und Korrekturmuster vorzulegen.
    2. Die Produktionsüberwachung durch La Republiq erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist La Republiq berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. La Republiq haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    3. Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber La Republiq 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. La Republiq ist berechtigt, diese Muster zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden.
  7. Haftung & Gewährleistung

    1. La Republiq verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihr überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln.
    2. La Republiq haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
    3. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei La Republiq geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
    4. Sofern La Republiq notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen von La Republiq. La Republiq haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
    5. Sofern La Republiq selbst Auftraggeberin von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme von La Republiq zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
    6. Mit der Genehmigung von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
    7. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von La Republiq.
    8. Für die wettbewerbs- oder warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet La Republiq nicht. Aussagen z. B. auch aus beauftragten Analysen sind nicht rechtsverbindliche Empfehlungen. Solche Auskünfte können nur von einem Marken- und Patentanwalt oder einem Registergericht getätigt werden.
    9. Der Auftraggeber stellt La Republiq von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen sie stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
  8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen

    1. Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
    2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann La Republiq eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann sie auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
    3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an La Republiq übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber La Republiq von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
  9. Kündigung des Auftrages

    1. Mit der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber wird die Bestellung für diesen verbindlich, d.h. für unsere Dienstleistungen ist der vereinbarte Preis nach Abnahme zu entrichten. Dieser Auftrag ist nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen widerrufbar.
    2. Kündigt oder stoppt der Auftraggeber eine beauftragte Leistung, ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung für die bereits erbrachte Leistungsphase inkl. der Phase zu verlangen, in der die Kündigung erfolgte, sowie die Erstattung aller direkten Investitionen, entsprechender Aufwände und Folgeschäden.
    3. La Republiq zeigt dem Auftraggeber den Abschluss der einzelnen Leistungsphasen an und verpflichtet sich, dem Auftraggeber Gelegenheit zur Begutachtung des Phasenabschlusses einzuräumen.
    4. Kündigt der Auftraggeber, so gehen keinerlei Nutzungsrechte auf ihn über. Eine zusätzliche Nutzungsvergütung entfällt.
    5. Sämtliche gefertigten Ideenskizzen, Feinentwürfe, Gegenstände, Volumen, Datenträger und sonstigen Modelle sind unverzüglich an La Republiq zurückzugeben, Kopien von Daten sind zu löschen.
  10. Software

    1. Gehören Software-Programme oder Scripte zum Lieferumfang, wird dem Käufer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht eingeräumt, d.h. er darf diese weder kopieren noch anderen zur Nutzung überlassen. Ein mehrfaches Nutzungsrecht bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung und kann mehrfach berechnet werden. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsrechte haftet der Käufer in voller Höhe für den daraus entstehenden Schaden.
  11. Erfüllungsort und Wirksamkeit

    1. Erfüllungsort für beide Teile ist Arnsberg als Sitz von La Republiq.
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    3. Die Unwirksamkeit oder auch vertragliche Aufhebung einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame Bestimmungen werden nach Möglichkeit durch solche wirksamen Bestimmungen ersetzt, die den angestrebten wirtschaftlichen Zweck weitgehend erreichen.
  12. Änderungen und Ergänzungen

    1. Änderungen und Ergänzungen oder die teilweise oder gesamte Aufhebung dieser AGB oder eines diesen zugrundeliegenden Vertrages bedürfen der gegengezeichneten Schriftform.
    2. Soweit dieser allgemeinen Vertragsgrundlage eine Regelung fehlen sollte, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes.
    3. Entgegenstehende Einkaufs-, Geschäfts und Lieferbedingungen werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch unsererseits selbst im Falle der Leistung/Lieferung nicht Vertragsbestandteil.